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Betreibungsgebühren

Wichtiger Hinweis: Gemäss Art. 68 SchKG hat der Gläubiger die Betreibungskosten vorzuschiessen (inkl. Kosten für Auszüge aus den Betreibungsregistern).

Gemäss Art. 16 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs beträgt die Gebühr (einschliesslich der Kosten für die Protokollierung und gem. Art. 34 SchKG Zusendung des Zahlungsbefehls-Doppel an den Gläubiger bzw. dessen Vertreter) für den Erlass des Zahlungsbefehls oder der Konkursandrohung:

Forderung

Gebühr
bis Fr. 100.00 Fr. 21.00
bis Fr. 500.00 Fr. 34.00
bis Fr. 1'000.00 Fr. 54.00
bis Fr. 10'000.00 Fr. 74.00
bis Fr. 100'000.00 Fr. 104.00
bis Fr. 1'000'000.00 Fr. 204.00
über Fr. 1'000'000.00 Fr. 414.00

Zuständige Abteilung